Testamentsvollstreckung

FMBK Rechtsanwälte

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist als Teil des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), geregelt. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt, um dem Erblasser eine weitreichende Einflussnahme darüber, was mit seinem Vermögen über seinen Tod hinaus geschieht, zu eröffnen. Zum Testamentsvollstrecker ernennt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine ihm vertrauenswürdige und zur Ausführung seiner letztwilligen Anordnungen fähige Person. Der Testamentsvollstrecker ist nicht gesetzlicher Vertreter des/der Erben oder des Nachlasses sondern Treuhänder und
Inhaber eines privaten Amtes.

Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind im Gesetz geregelt, sofern der Erblasser nicht etwas anderes verfügt hat. Der Regelfall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat die Auflagen, Anordnungen, Vermächtnisse zu erfüllen und den Nachlass unter den Miterben auseinanderzusetzen. Daneben gibt es die Form der Dauertestamentsvollstreckung, die auf 30 Jahre befristet ist, und die schlichte Verwaltungsvollstreckung, z.B. die Verwaltung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben. Gegenüber den Erben ist der Testamentsvollstrecker rechenschaftspflichtig. Er haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Je detaillierter die Anordnungen zur Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung des Erblassers sind, desto weniger streitanfällig ist später das Verhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Wegen der Komplexität der anstehenden Fragen ist dringend fachmännische Beratung zu empfehlen.

Christa Frank-Brands verfügt als Fachanwältin für Erbrecht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung.