Handels- und Wirtschaftsrecht

FMBK Rechtsanwälte

Handels- und Wirtschaftsrecht

Das Handelsrecht ist das “Sonderprivatrecht der Kaufleute”. Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privat(Zivil-)rechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte. Die deutsche Kodifikation des Handelsrechts im engeren Sinne findet sich zu wesentlichen Teilen im Handelsgesetzbuch (HGB). Hinzu kommen Nebengesetze wie Wechselgesetz und Scheckgesetz, der gewerbliche Rechtsschutz und das Gesellschaftsrecht.

Das Handelsrecht ist kein vollständiges eigenes Recht, sondern enthält ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches. D.h., die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute nur subsidiär. Das Handelsrecht trägt den besonderen Bedürfnissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Rechnung: Hohes Maß an Eigenverantwortung des Handelnden, etwa durch Vertragsstrafen (§ 348 HGB) und Formfreiheit (§ 350 HGB), Entgeltlichkeit auch ohne besondere Vereinbarung (§ 353 HGB), Einbeziehung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB), zügige Abwicklung, etwa durch das Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge (§ 377 HGB) sowie Rechtsklarheit und Publizität (§§ 5, 15 HGB). Das Wirtschaftsrecht ist die Gesamtheit aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt; es ist der Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs sowie die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik.

Mit den hier im Einzelfall zu berücksichtigenden Aspekten sind in der Kanzlei Michael Minnerop (z. B. Arbeitsrecht, HGB, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht) und Alexander Kurz (z. B. Strafrecht, öffentliches Recht) sowie Christa Frank-Brands (Unternehmensnachfolge, familienrechtliche Auseinandersetzungen) betraut.